§ 17 UKlaG. Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[2. Dezember 2020]
1§ 17. Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs.
(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen.
(2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.
Anmerkungen:
1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 11, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.