§ 3a UKlaG. Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023][7. Juni 2021]
§ 3a. Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b § 3a. Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a
[1] Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. [2] Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. [1] Der in § 2a bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. [2] Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
[7. Juni 2021–13. Oktober 2023]
1§ 3a. Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a. 2[1] Der in § 2a bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. [2] Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 2, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 7. Juni 2021: Artt. 4 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

Umfeld von § 3a UKlaG

§ 3 UKlaG. Anspruchsberechtigte Stellen

§ 3a UKlaG. Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b

§ 4 UKlaG. Liste der qualifizierten Verbraucherverbände