§ 4c UKlaG. Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
| [13. Oktober 2023] | [2. Dezember 2020] | 
|---|---|
| § 4c. Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4 | § 4c. Aufhebung der Eintragung | 
| (1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn | (1) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn | 
| 1. der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder | 1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder | 
| 2. bei dem qualifizierten Verbraucherverband die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind. | 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind. | 
| (2) [1] Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. [2] Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. [3] Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken. | (2) [1] Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. [2] Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. [3] Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken. | 
| (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. | (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. | 
| (4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbandes in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist. | (4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist. | 
    [2. Dezember 2020–13. Oktober 2023]
    1§ 4c. Aufhebung der Eintragung. 
        
            (1) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
            
        - 1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
 - 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
 
            (2) [1] Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. [2] Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. [3] Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken.
        
        (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
        (4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.