§ 4d UKlaG. Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[2. Dezember 2020–13. Oktober 2023]
1§ 4d. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
  • 1. zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste nach § 4 sowie zur Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4, einschließlich der in den Verfahren bestehenden Mitwirkungsund Nachweispflichten und
  • 2. zu den Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz 1.
Anmerkungen:
1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.

Umfeld von § 4d UKlaG

§ 4c UKlaG. Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4

§ 4d UKlaG. Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen

§ 4e UKlaG. Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d