§ 4e UKlaG. Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
    [13. Oktober 2023]
    1§ 4e. Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d. 
        
(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
        (2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.
        
            (3) [1] Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn
                
    
- 1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
 - 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 13, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.