§ 8 UKlaG. Klageantrag und Anhörung
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
| [22. Juli 2013] | [19. Juli 2005] | 
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| § 8. Klageantrag und Anhörung | § 8. Klageantrag und Anhörung | 
| (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: | (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: | 
| 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, | 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, | 
| 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. | 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. | 
| (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage | (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage | 
| 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder | 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder | 
| 2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist. | 2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen oder des Investmentgesetzes zu genehmigen hat. | 
    [19. Juli 2005–22. Juli 2013]
    1§ 8. Klageantrag und Anhörung. 
        
            (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
            
        
    
- 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
 - 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 2. 1. Januar 2004: Artt. 8 Nr. 2, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
 - 3. 19. Juli 2005: Artt. 5, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.