§ 1 UWG. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
| [28. Mai 2022] | [30. Dezember 2008] | 
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| § 1. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich | § 1. Zweck des Gesetzes | 
| (1) [1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. | [1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. | 
| (2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor. | 
    [30. Dezember 2008–28. Mai 2022]
    1§ 1. Zweck des Gesetzes.  2[1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
- Anmerkungen:
 - 1. 8. Juli 2004: § 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.
 - 2. 30. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008.