§ 20 UWG. Bußgeldvorschriften
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[2. Dezember 2020] | [9. Oktober 2013] |
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§ 20. Bußgeldvorschriften | § 20. Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 7 Absatz 1 | entgegen § 7 Absatz 1 |
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf oder | 1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder |
unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine | 2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine |
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt, | gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt. |
2. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | |
3. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz. | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. |
[9. Oktober 2013–2. Dezember 2020]
1§ 20. Bußgeldvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1
- 1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder
- 2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine
- Anmerkungen:
- 1. 4. August 2009: Artt. 2 Nr. 4, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 9. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
- 3. 9. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
- 4. 4. August 2009: Artt. 5, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009, Bekanntmachung vom 3. März 2010.