§ 20 UWG. Bußgeldvorschriften

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[2. Dezember 2020][9. Oktober 2013]
§ 20. Bußgeldvorschriften § 20. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 entgegen § 7 Absatz 1
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf oder 1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder
unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine 2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt, gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.
2. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
[9. Oktober 2013–2. Dezember 2020]
1§ 20. Bußgeldvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1
  • 1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder
  • 2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.
3(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
4(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Anmerkungen:
1. 4. August 2009: Artt. 2 Nr. 4, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 9. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
3. 9. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
4. 4. August 2009: Artt. 5, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009, Bekanntmachung vom 3. März 2010.