Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [11. Oktober 1988] | [1. Januar 1966] | 
|---|---|
| Vergütungssätze | Vergütungssätze | 
| I. Vergütung nach § 54 Abs. 1: [Nummern I 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] | I. Vergütung nach § 54 Abs. 1 | 
| Die Vergütung aller Berechtigten beträgt | Die Vergütung aller Berechtigten beträgt | 
| 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM; | 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 1,28 EUR | 
| 2. für jedes | 2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind 2,56 EUR | 
| Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil | 3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 9,21 EUR | 
| 18,00 DM; | 4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind 18,42 EUR | 
| 3. bei Tonträgern auf jeder Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM; | 5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0614 EUR | 
| 4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM; | 6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0870 EUR | 
| 5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2. | |
| II. Vergütung nach § 54 Abs. 2: | II. Vergütung nach § 54a | 
| 1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung | 1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung | 
| von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute | a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute 38,35 EUR | 
| 75,- DM; | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 76,70 EUR | 
| von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute | b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 51,13 EUR | 
| 100,- DM; | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 102,26 EUR | 
| von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute | c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 76,70 EUR | 
| 150,- DM; | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 153,40 EUR | 
| über 70 Vervielfältigungen je Minute | d) über 70 Vervielfältigungen je Minute 306,78 EUR | 
| 600,- DM. | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 613,56 EUR | 
| 2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung | 2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung | 
| a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM; | a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden | 
| einfarbig 0,0256 EUR | |
| mehrfarbig 0,0512 EUR | |
| b) bei allen übrigen Ablichtungen | b) bei allen übrigen Ablichtungen | 
| einfarbig 0,0103 EUR | |
| 0,02 DM. | mehrfarbig 0,0206 EUR | 
| 3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden. | 3. Bei | 
| 4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. | Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. | 
    [1. Januar 1966–11. Oktober 1988]
    1Vergütungssätze. 
        
- 
                I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
                
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt- 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 1,28 EUR
 - 2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind 2,56 EUR
 - 3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 9,21 EUR
 - 4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind 18,42 EUR
 - 5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0614 EUR
 - 6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0870 EUR
 
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                II. Vergütung nach § 54a
                
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                        1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
                        
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                                a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute 38,35 EUR
                                
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 76,70 EUR - 
                                b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 51,13 EUR
                                
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 102,26 EUR - 
                                c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 76,70 EUR
                                
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 153,40 EUR - 
                                d) über 70 Vervielfältigungen je Minute 306,78 EUR
                                
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können 613,56 EUR 
 - 
                                a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute 38,35 EUR
                                
 - 
                        2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
                        
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                                a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
                                
einfarbig 0,0256 EUR
mehrfarbig 0,0512 EUR - 
                                b) bei allen übrigen Ablichtungen
                                
einfarbig 0,0103 EUR
mehrfarbig 0,0206 EUR 
 - 
                                a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
                                
 - 3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
 
 - 
                        1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
                        
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.