§ 109 UrhG. Strafantrag
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003]
1§ 109. Strafantrag. In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
- Anmerkungen:
- 1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 39, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.