§ 114 UrhG. Originale von Werken
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
    [1. Januar 1966]
    1§ 114. Originale von Werken. 
        
            (1) [1] Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. [2] Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
        
        
            (2) [1] Der Einwilligung bedarf es nicht,
                
    
- 1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
 - 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
 - 3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.