§ 114 UrhG. Originale von Werken

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 114. Originale von Werken.
(1) [1] Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. [2] Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) [1] Der Einwilligung bedarf es nicht,
  • 1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
  • 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
  • 3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
[2] In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

Umfeld von § 114 UrhG

§ 113 UrhG. Urheberrecht

§ 114 UrhG. Originale von Werken

§ 115 UrhG. Urheberrecht