§ 120 UrhG. Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [30. Juni 1995] | [1. Januar 1966] | 
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| § 120. Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten | § 120. Deutsche Staatsangehörige | 
| (1) [1] Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. [2] Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. | (1) [1] Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. [2] Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. | 
| (2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich: | (2) Deutschen Staatsangehörigen stehen | 
| 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und | Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes gleich, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. | 
| 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. | 
    [1. Januar 1966–30. Juni 1995]
    1§ 120. Deutsche Staatsangehörige. 
        
            (1) [1] Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. [2] Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
        
        (2) Deutschen Staatsangehörigen stehen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes gleich, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.