§ 128 UrhG. Schutz des Filmherstellers
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
    [30. Juni 1995]
    1§ 128. Schutz des Filmherstellers. 
        
            (1) [1] Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. 2[2] § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
        
        (2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
 - 2. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 24, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.