§ 20 UrhG. Senderecht
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [1. Juni 1998] | [1. Januar 1966] | 
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| § 20. Senderecht | § 20. Senderecht | 
| Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. | Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. | 
    [1. Januar 1966–1. Juni 1998]
    1§ 20. Senderecht. Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.