§ 3 UrhG. Bearbeitungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1985]
1§ 3. Bearbeitungen. [1] Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. [2] Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.