§ 32c UrhG. Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2008]
1§ 32c. Vergütung für später bekannte Nutzungsarten.
(1) [1] Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. [2] § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. [3] Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
(2) [1] Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. [2] Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
(3) [1] Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. [2] Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.

Umfeld von § 32c UrhG

§ 32b UrhG. Zwingende Anwendung

§ 32c UrhG. Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

§ 32d UrhG. Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners