§ 36b UrhG. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [2. Dezember 2020] | [1. März 2017] | 
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| § 36b. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln | § 36b. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln | 
| (1) [1] Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er | (1) [1] Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er | 
| 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder | 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder | 
| 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. [2] Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben. | 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. [2] Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben. | 
| (2) [1] Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. [2] Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. | (2) [1] Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. [2] Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. | 
    [1. März 2017–2. Dezember 2020]
    1§ 36b. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln. 
        
            (1) [1] Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er
                
        - 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
 - 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.
 
            (2) [1] Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. [2] Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. März 2017: Artt. 1 Nr. 7, 3 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.