§ 45a UrhG. Menschen mit Behinderungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2019]
1§ 45a. 2Menschen mit Behinderungen.
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.
(2) [1] Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. [2] Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
3(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 9, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 2 S. 1 des Gesetzes vom 28. November 2018.
3. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 2 S. 1 des Gesetzes vom 28. November 2018.