§ 53 UrhG. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. März 2018]
1§ 53. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.
2(1) 3[1] Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. [2] Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
4(2) [1] Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
  • 51. (weggefallen)
  • 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
  • 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
  • 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
    • a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
    • b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
6[2] Dies gilt nur, wenn zusätzlich
  • 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
  • 72. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
  • 83. (weggefallen)
9[3] (weggefallen)
10(3) (weggefallen)
(4) 11[1] Die Vervielfältigung
  • a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
  • b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
12[2] (weggefallen)
13(5) 14[1] Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. 15[2] (weggefallen)
16(6) [1] Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. [2] Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
17(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 7, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.
2. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
4. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
5. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
6. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
7. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
8. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
9. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
10. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
11. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. e, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
12. 24. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1993.
13. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
14. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
15. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
16. 1. Januar 1998: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.
17. 1. Januar 1998: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.

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