§ 58 UrhG. Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1966–13. September 2003]
1§ 58. Katalogbilder. Zulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

Umfeld von § 58 UrhG

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§ 58 UrhG. Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

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