§ 67 UrhG. Lieferungswerke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1995]
1§ 67. Lieferungswerke. Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 5, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.