§ 69a UrhG. Gegenstand des Schutzes

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 69a. Gegenstand des Schutzes.
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) [1] Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. [2] Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) [1] Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. [2] Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
2(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 24. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1993.
2. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 27, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.