§ 69f UrhG. Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [1. September 2008] | [24. Juni 1993] | 
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| § 69f. Rechtsverletzungen | § 69f. Rechtsverletzungen | 
| (1) [1] Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. [2] § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | (1) [1] Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. [2] § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | 
| (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. | (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. | 
    [24. Juni 1993–1. September 2008]
    1§ 69f. Rechtsverletzungen. 
        
            (1) [1] Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. [2] § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
        
        (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 24. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1993.