§ 69f UrhG. Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. September 2008] | [24. Juni 1993] |
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§ 69f. Rechtsverletzungen | § 69f. Rechtsverletzungen |
(1) [1] Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. [2] § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | (1) [1] Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. [2] § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. | (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. |
[24. Juni 1993–1. September 2008]
1§ 69f. Rechtsverletzungen.
(1) [1] Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. [2] § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1993.