§ 74 UrhG. Anerkennung als ausübender Künstler
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1966–13. September 2003]
1§ 74. Bildschirm- und Lautsprecherübertragung. Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.