§ 87g UrhG. Rechte des Presseverlegers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. August 2013–7. Juni 2021]
1§ 87g. Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts.
(1) [1] Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. [2] Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) [1] Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. [2] Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 2013: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.

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