§ 95d UrhG. Kennzeichnungspflichten
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021] | [1. September 2004] |
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§ 95d. Kennzeichnungspflichten | § 95d. Kennzeichnungspflichten |
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. | (1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. |
(2) [1] Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. [2] (weggefallen) | (2) [1] Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. [2] Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung. |
[1. September 2004–7. Juni 2021]
1§ 95d. Kennzeichnungspflichten.
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
2(2) [1] Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. [2] Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 34, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
- 2. 1. September 2004: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 34, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 2003.