§ 99 UrhG. Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1990–1. September 2008]
1§ 99. Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen. Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1990: Artt. 2 Nr. 6, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.

Umfeld von § 99 UrhG

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