§ 136 VAG. Sanierungs- und Finanzierungsplan
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
    [1. Januar 2016]
    1§ 136. Sanierungs- und Finanzierungsplan. 
        
            (1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben:
            
        - 1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen,
 - 2. die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und übertragene Rückversicherungsgeschäft,
 - 3. eine Prognose der Solvabilitätsübersicht,
 - 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen, und
 - 5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.
 
(2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.