§ 15a VAG. Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
| [21. März 2016] | [17. März 2016] | 
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| § 15a. Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung | § 15a | 
| (1) Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend. | (1) […] | 
| (2) [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. | (2) [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. | 
    [17. März 2016–21. März 2016]
    1§ 15a. 
        
(1) […]
        
            (2) [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 17. März 2016: Artt. 15 Nr. 2, 16 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. März 2016.