§ 187 VAG. Eintragung
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
    [1. Januar 2016]
    1§ 187. Eintragung. 
        
            (1) [1] Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:
                
        - 1. die Firma und der Sitz des Vereins,
 - 2. die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
 - 3. die Höhe des Gründungsstocks,
 - 4. der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
 - 5. die Vorstandsmitglieder.
 
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.