§ 189 VAG. Aufsichtsrat
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
| [1. Januar 2020] | [1. Januar 2016] | 
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| § 189. Aufsichtsrat | § 189. Aufsichtsrat | 
| (1) [1] Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. [2] Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen, die durch drei teilbar sein muss. [3] Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 21. | (1) [1] Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. [2] Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen, die durch drei teilbar sein muss. [3] Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 21. | 
| (2) [1] Der Aufsichtsrat setzt sich bei Vereinen, für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, zusammen aus Aufsichtsratsmitgliedern, die von der obersten Vertretung gewählt werden, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. [2] Bei den übrigen Vereinen setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der obersten Vertretung gewählt werden. | (2) [1] Der Aufsichtsrat setzt sich bei Vereinen, für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, zusammen aus Aufsichtsratsmitgliedern, die von der obersten Vertretung gewählt werden, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. [2] Bei den übrigen Vereinen setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der obersten Vertretung gewählt werden. | 
| (3) [1] Für den Aufsichtsrat gelten § 30 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Absatz 4, die §§ 97 bis 100, 101 Absatz 1 und 3, die §§ 102 und 103 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 111, 112 bis 116 des Aktiengesetzes entsprechend. [2] Die dort der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Vertretung wahrzunehmen. [3] Das Antragsrecht nach § 98 Absatz 2 Nummer 3 und § 104 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Vertretung zu. [4] Neben § 116 des Aktiengesetzes | (3) [1] Für den Aufsichtsrat gelten § 30 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Absatz 4, die §§ 97 bis 100, 101 Absatz 1 und 3, die §§ 102 und 103 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 116 des Aktiengesetzes entsprechend. [2] Die dort der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Vertretung wahrzunehmen. [3] Das Antragsrecht nach § 98 Absatz 2 Nummer 3 und § 104 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Vertretung zu. [4] An die Stelle des § 113 Absatz 3 und neben § 116 des Aktiengesetzes treten die Vorschriften der Absätze 4 und 5. | 
| tritt Absatz 4. | (4) [1] Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet sich diese nach dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrags und der Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der Anteil am Überschuss, der nach § 178 Absatz 3 den Personen zugesichert ist, die den Gründungsstock zur Verfügung gestellt haben, ist abzusetzen. [2] Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig. | 
| (4) Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die in § 188 Absatz 2 genannten Handlungen vorgenommen werden. | (5) Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die in § 188 Absatz 2 genannten Handlungen vorgenommen werden. | 
    [1. Januar 2016–1. Januar 2020]
    1§ 189. Aufsichtsrat. 
        
            (1) [1] Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. [2] Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen, die durch drei teilbar sein muss. [3] Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 21.
        
        
            (2) [1] Der Aufsichtsrat setzt sich bei Vereinen, für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, zusammen aus Aufsichtsratsmitgliedern, die von der obersten Vertretung gewählt werden, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. [2] Bei den übrigen Vereinen setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der obersten Vertretung gewählt werden.
        
        
            (3) 2[1] Für den Aufsichtsrat gelten § 30 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Absatz 4, die §§ 97 bis 100, 101 Absatz 1 und 3, die §§ 102 und 103 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 116 des Aktiengesetzes entsprechend. [2] Die dort der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Vertretung wahrzunehmen. [3] Das Antragsrecht nach § 98 Absatz 2 Nummer 3 und § 104 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Vertretung zu. [4] An die Stelle des § 113 Absatz 3 und neben § 116 des Aktiengesetzes treten die Vorschriften der Absätze 4 und 5.
        
        
            (4) [1] Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet sich diese nach dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrags und der Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der Anteil am Überschuss, der nach § 178 Absatz 3 den Personen zugesichert ist, die den Gründungsstock zur Verfügung gestellt haben, ist abzusetzen. [2] Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig.
        
        (5) Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die in § 188 Absatz 2 genannten Handlungen vorgenommen werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
 - 2. 1. Januar 2016: Artt. 14 Nr. 4, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. November 2015.