§ 200 VAG. Bestandsübertragung

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 200. Bestandsübertragung. [1] Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. [2] Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. [3] Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 201 zu beschließen. [4] In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.

Umfeld von § 200 VAG

§ 199 VAG. Auflösungsbeschluss

§ 200 VAG. Bestandsübertragung

§ 201 VAG. Verlust der Mitgliedschaft