§ 223 VAG. Sicherungsfonds
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
    [1. Januar 2016]
    1§ 223. Sicherungsfonds. 
        
            (1) [1] Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. [2] Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
        
        
            (2) [1] Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen. [2] Zu diesem Zweck sorgen die Sicherungsfonds für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens.
        
        
            (3) [1] Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. [2] Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.
        
        (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.