§ 234m^^{13 VAG.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
    Abschnitt 4. Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018
    Paragraf 234m^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
    [1. Januar 2016]
    1§ 234m. ^^{13.01.2019: Artt. 1 Nr. 25, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018. Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses. 
        
            (1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung:
            
        - 1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pensionskasse,
 - 2. die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts,
 - 3. Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses,
 - 4. allgemeine Angaben über die für das Versorgungsverhältnis geltenden Steuerregeln,
 - 5. die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung der Risiken,
 - 6. allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
 
            (2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen:
            
    
- 1. die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen,
 - 2. die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen,
 - 3. Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt,
 - 4. Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.