§ 244d VAG. Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
    [1. Januar 2018]
    1§ 244d. Verordnungsermächtigung.  [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich
            
- 1. der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung,
 - 2. der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,
 - 3. der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und
 - 4. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2018: Artt. 6 Nr. 3, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.