§ 249 VAG. Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 249. Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen.
(1) [1] Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen. [2] Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine solche Vereinbarung geschlossen, findet auf Ebene eines in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als der Teilgruppe gelegenen obersten Mutterunternehmens im Sinne des § 248 keine Gruppenaufsicht statt.
(2) § 248 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.

Umfeld von § 249 VAG

§ 248 VAG. Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene

§ 249 VAG. Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

§ 250 VAG. Überwachung der Gruppensolvabilität