§ 303a VAG. Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2019][25. Juni 2017]
§ 303a. Tätigkeitsverbot für natürliche Personen § 303a. Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 oder des § 308 c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen.
[25. Juni 2017–1. Januar 2019]
1§ 303a. Tätigkeitsverbot für natürliche Personen. In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen.
Anmerkungen:
1. 25. Juni 2017: Artt. 13 Nr. 5, 26 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.

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