§ 52a VGG. Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
    [7. Juni 2021]
    1§ 52a. Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken. 
        
            (1) [1] Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
                
        - 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51 b),
 - 2. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,
 - 3. das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung,
 - 
                        4. die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über
                        
- a) das betreffende Werk,
 - b) die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,
 - c) das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,
 
 - 5. der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
 
(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 7. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 10, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.