§ 52c VGG. Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[7. Juni 2021]
1§ 52c. Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten. Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 10, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

Umfeld von § 52c VGG

§ 52b VGG. Nicht verfügbare Werke

§ 52c VGG. Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten

§ 52d VGG. Verordnungsermächtigung