§ 77 VGG. Erlaubnis
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[7. Juni 2021] | [1. Juni 2016] |
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§ 77. Erlaubnis | § 77. Erlaubnis |
(1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. | (1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. |
(2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung | (2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung |
1. der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche, | 1. der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche, |
2. des in § 50 genannten Rechts oder | 2. des in § 50 genannten Rechts oder |
3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden. | 3. der in § 51 genannten Rechte an vergriffenen Werken. |
[1. Juni 2016–7. Juni 2021]
1§ 77. Erlaubnis.
(1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
(2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung
- 1. der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche,
- 2. des in § 50 genannten Rechts oder
- 3. der in § 51 genannten Rechte an vergriffenen Werken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.