§ 1 VStGB. Anwendungsbereich

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
[1. Januar 2017]
1§ 1. Anwendungsbereich. 2[1] Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 3[2] Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2002: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.
2. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016.
3. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016.

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