§ 12 VStGB. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
[3. August 2024][30. Juni 2002]
§ 12. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung § 12. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet, 1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
2. biologische oder chemische Waffen verwendet, 2. biologische oder chemische Waffen verwendet oder
3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
4. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
5. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu verursachen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) [1] Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [2] Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (2) [1] Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [2] Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
[30. Juni 2002–3. August 2024]
1§ 12. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung.
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
  • 1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
  • 2. biologische oder chemische Waffen verwendet oder
  • 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) [1] Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [2] Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2002: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.

Umfeld von § 12 VStGB

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