§ 12 VStGB. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
| [3. August 2024] | [30. Juni 2002] | 
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| § 12. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung | § 12. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung | 
| (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt | (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt | 
| 1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet, | 1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet, | 
| 2. biologische oder chemische Waffen verwendet, | 2. biologische oder chemische Waffen verwendet oder | 
| 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, | 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, | 
| 4. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder | |
| 5. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu verursachen, | |
| wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | 
| (2) [1] Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [2] Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. | (2) [1] Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [2] Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. | 
    [30. Juni 2002–3. August 2024]
    1§ 12. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung. 
        
            (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
            
        - 1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
 - 2. biologische oder chemische Waffen verwendet oder
 - 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
 
            (2) [1] Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [2] Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Juni 2002: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.