§ 7d VVG. Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[15. Juni 2021] | [23. Februar 2018] |
---|---|
§ 7d. Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen | § 7d. Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen |
[1] Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. [2] Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. [3] Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. [4] Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. [5] Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen. | [1] Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. [2] Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. [3] Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. [4] Das Produktinformationsblatt ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. [5] Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen. |
[23. Februar 2018–15. Juni 2021]
1§ 7d. Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen. [1] Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. [2] Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. [3] Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. [4] Das Produktinformationsblatt ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. [5] Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Februar 2018: Artt. 3 Nr. 6, 6 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.