§ 8 VVG. Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[1. März 2023]
1§ 8. 2Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung.
(1) 3[1] Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. [2] Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) [1] Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 41. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG- Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und
- 52. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
(3) [1] Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
- 82. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 93. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 104. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
12(4) [1] Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. 13[2] Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. 14[3] Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.
15(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2008: Artt. 1, 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007.
- 2. 1. März 2023: Artt. 17 Nr. 3 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 3. 11. Juni 2010: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 4. 15. Juni 2021: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021.
- 5. 11. Juni 2010: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 6. 15. Juni 2021: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021.
- 7. 15. Juni 2021: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021.
- 8. 13. Juni 2014: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. a, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.
- 9. 13. Juni 2014: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. a, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.
- 10. 17. Dezember 2009: Artt. 2 Abs. 5 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009.
- 11. 11. Juni 2010: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 12. 15. Juni 2021: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021.
- 13. 15. Juni 2021: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021.
- 14. 15. Juni 2021: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021.
- 15. 1. März 2023: Artt. 17 Nr. 3 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.