§ 1 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
    [1. Januar 1902]
    1§ 1.  [1] Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. [2] Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.