§ 3 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[1. Januar 1902–1. Januar 1966]
1§ 3. Beiträge zu einem Sammelwerke, für die dem Verfasser ein Anspruch auf Vergütung nicht zusteht, dürfen von ihm anderweit verwerthet werden, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem sie erschienen sind, ein Jahr verstrichen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.