§ 20 VersAusglG. Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
    [1. September 2009]
    1§ 20. Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente. 
        
            (1) [1] Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. [2] Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. [3] § 18 gilt entsprechend.
        
        
            (2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
            
        - 1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
 - 2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
 - 3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
 
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.