§ 20 VersAusglG. Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 20. Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente.
(1) [1] Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. [2] Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. [3] § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
  • 1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
  • 2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
  • 3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 20 VersAusglG

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