§ 27 VersAusglG. Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 27. Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs. [1] Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. [2] Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 27 VersAusglG

§ 26 VersAusglG. Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

§ 27 VersAusglG. Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

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