§ 6 VersAusglG. Regelungsbefugnisse der Ehegatten
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
    [1. September 2009]
    1§ 6. Regelungsbefugnisse der Ehegatten. 
        
            (1) [1] Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. [2] Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
                
        - 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
 - 2. ausschließen sowie
 - 3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
 
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.