§ 8 VersAusglG. Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
    [1. September 2009]
    1§ 8. Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen. 
        
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
        (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.